Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.Januar 2019 in Kraft getreten und wurde am 3. Juli 2021 (Verpackungsgesetz 2, VerpackG2) und am 16. Mai 2023 (Verpackungsgesetz 3, VerpackG3) novelliert. Seitdem gilt das Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen, die nicht gemäß der Gesetzesvorgaben lizenziert sind, als ordnungswidrig. Welche Aufgaben ergeben sich für betroffene Händler und Hersteller? Und was ist das Verpackungsregister LUCID?
Warum gibt es ein Verpackungsgesetz?
Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ist gleichzeitig die bis Ende 2018 geltende deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) außer Kraft getreten. Gegenüber der VerpackV, die noch zahlreiche Lücken für Trittbrettfahrer zuließ, greift das Verpackungsgesetz konsequenter durch und schließt bislang offene Lücken. Ziel ist es die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren und einen fairen Wettbewerb zu garantieren. Im Vergleich zur Verpackungsverordnung wurden mit dem Verpackungsgesetz folgende Neuerungen eingeführt:
- Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die entscheidet welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind und das Verpackungsregister LUCID führt.
- Registrierungspflicht bei der ZSVR
- Datenmeldepflicht bei der ZSVR
- Sukzessive Steigerung der Recyclingquoten
Das Verpackungsgesetz: Welche Ziele, welche Pflichten?
Konkret sind die Ziele: Verpackungsabfälle vermeiden, das Umsteigen auf recycelbare, ökologischere Materialien und die Erhöhung der Recyclingquote generell. Also im Grunde nichts Neues. Das VerpackG verpflichtet u.a. die Hersteller, für den gesamten Lebenszyklus der Verpackungen die Verantwortung zu übernehmen. Für die überwältigende Mehrheit von Verpackungsherstellern, Händlern und Verbrauchern ist die Vermeidung von Abfällen und das Recyclen der Verpackungen, die sich nicht vermeiden lassen, längst eine Selbstverständlichkeit. Neu ist aber, dass mit dem Verpackungsgesetz und der Einführung einer „Zentralen Stelle“, bei der sämtliche Registrierungen zusammenlaufen, Schlupflöcher für sogenannte „Schwarze Schafe“ geschlossen werden.
Das Verpackungsgesetz bewirkt daher vor allem auch eines: Gerechtigkeit!
Das Verpackungsgesetz reagiert nicht nur auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit im Zuge der Verpackungsverordnung, sondern setzt sich zusätzlich eine wesentliche Erhöhung der Recyclingquoten für Verpackungsmaterialien zum Ziel.
Diese Quotensteigerung soll bis 2022 in zwei Stufen erfolgen und sieht u. a. für Glas eine 15-prozentige Steigerung auf 90 Prozent vor. Für die werkstoffliche Verwertung von Kunststoffen liegt der Zielwert bei 63 Prozent (aktuell sind es 36 Prozent) und für Papier, Pappe und Karton sollen die Recyclingquoten von 70 auf 90 Prozent steigen.
Was fällt unter das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz schreibt die Verpackungslizenzierung für Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen vor. Produzent:innen und Händler:innen sind demnach dazu verpflichtet, ihre Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen (Versand-, Produkt-, Serviceverpackungen) kostenpflichtig bei einem dualen System zu lizenzieren (Systembeteiligung) und so ihrer erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: „Extended Producer Responsibility“, kurz „EPR“) nachzukommen.
Hersteller können sein:
- Hersteller von Produkten, die produzieren und das Produkt verpacken
- Handelsunternehmen, wenn sie Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt und diese nur mit dem Namen/der Marke des Unternehmens gekennzeichnet ist und an das Handelsunternehmen abgegeben wird
- Importeure, wenn sie die Verantwortlichen für die Ware beim Grenzübertritt sind
- Versand- und Onlinehändler, die eine Versandverpackung erstmals mit Ware befüllen
Das Verpackungsgesetz betrifft sowohl Unternehmen mit Sitz in Deutschland als auch jene mit Sitz im Ausland, wenn sie Ware in Deutschland verkaufen.

Zusätzlich ist die Registrierung und Datenmeldung bei der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtend. Sie müssen alle drei Pflichten erfüllen, um rechtskonform aufgestellt zu sein:
(Eine übersichtliche Zusammenfassung gibt es von lizenzero, einem der dualen Systeme für die Verpackungslizensierung)
Was macht die ZSVR?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist das Kontrollorgan für die rechtmäßige Befolgung der VerpackG-Vorgaben. Hier laufen alle Informationen gebündelt zusammen – sowohl seitens der verpflichteten Händler als auch seitens der dualen Systeme. Um diesen Informationsfluss zu gewährleisten, fordert das Verpackungsgesetz die Erfüllung zweier Pflichten:
- Registrierungspflicht: Die Registrierung bei einer zentralen Stelle (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) muss bereits seit 2018 erfolgen. Der Registrierungsprozess erfolgt online unter www.verpackungsregister.org anhand
- Vorläufige Registrierungsnummer
- Beteiligungsvertrag mit dualem System (neu oder aktualisieren)
- Bestätigung der Systemteilnahme
- Erklärung der Beteiligung online
- Vergabe der endgültigen Registrierungsnummer
- Datenmeldepflicht: Es werden regelmäßige Datenmeldungen sowie (wie bisher auch schon) ein Beteiligungsvertrag mit einem dualen System erforderlich. Der Beteiligungsvertrag (des Kunden) für das Duale System kann nur mit einem behördlich festgestellten Unternehmen getätigt werden. Eine Liste dieser Unternehmen finden Sie zum Beispiel bei der IHK Stuttgart. Die Pflicht zur Beteiligung („Lizenzierung“) der Verpackungsmengen per „Lizenzentgelt“ bei einem dualen System (z. B. bei Interseroh über den Onlineshop für Verpackungslizenzierung „Lizenzero “) galt schon während der Verpackungsverordnung. Die Erfüllung der Vorgabe kann nun jedoch mithilfe der Zentralen Stelle und ihrer Kontrollmechanismen deutlich besser nachprüft werden. Achtung: Nichtbeachtung der Vorgaben können mit Verkaufsverboten sowie hohen Geldbußen von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.
Sind die beiden Punkte berücksichtigt, sind die Kunden in der Lage Ihre Datenmeldungen abzugeben.
Welche Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetzt gilt in Deutschland für alle Verpackungen die mit Ware befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht oder importiert werden. Lizenzierungspflichtig sind die folgenden Materialien:
- Verkaufsverpackungen wie Folie um eingeschweißte Produkte wie CD’s
- Umverpackungen wie Getränkegebinde
- Serviceverpackungen, z.B. Einweggeschirr
- Versandverpackungen wie Kartons, Luftpolsterfolie und Umschläge
Erstinverkehrbringer und Händler von B2B-ähnlichen Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und dem ordentlichen Recycling zuführen. Dies gilt auch für Mehrwegverpackungen. Endverbraucher müssen darüber informiert werden. Außerdem gelten Nachweispflichten.

Wann muss ich meine Verpackung lizensieren?
Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-artigen Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab Juli 2022 für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können hierzulande einen Bevollmächtigten beauftragen.
Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber (Händler) von B2B-ähnlichen Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und einer ordentlichen Verwertung zuführen. Dies gilt neuerdings auch für Mehrwegverpackungen. Endverbraucher müssen darüber informiert werden. Außerdem gelten Nachweispflichten.
Eine kumulierte Auflistung dieser Informationen für die von Ihnen bei RAJAPACK erworbenen Verpackungen schicken wir Ihnen gerne auf Wunsch jederzeit zu (per Fax, E-Mail oder per Post); natürlich auch eine komplette Übersicht zum Jahresende.
Das Verpackungsgesetz – kurz und anschaulich erklärt im Video
Was müssen Onlinehändler beachten? Und was ändert sich für den Handel? Interseroh veranschaulicht die wichtigsten Fakten zum Thema Verpackungsgesetz anhand von zwei einfachen Beispielen. Dürfen wir vorstellen: Sören vom e-Commerce Start-up „Versendikus“ und Wolfram, der Winzer aus der Pfalz🙂
Weitere Informationen finden Sie unter: https://verpackungsgesetz-info.de/