Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.Januar 2019 in Deutschland in Kraft getreten und wurde am 3.Juli 2021 (Verpackungsgesetz 2, VerpackG2)und am 16. Mai 2023 (Verpackungsgesetz 3, VerpackG3) novelliert. Seitdem gilt das Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen, die nicht gemäß der Gesetzesvorgaben lizenziert sind, als ordnungswidrig. Auch die EU hat mit der EU-Verpackungsverordnung ein Gesetz über Verpackungen und Verpackungsverordnungen verabschiedet. Welche Aufgaben ergeben sich für betroffene Händler und Hersteller? Und was ist das Verpackungsregister LUCID?
Warum gibt es ein Verpackungsgesetz?
Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ist gleichzeitig die bis Ende 2018 geltende deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) außer Kraft getreten. Gegenüber der VerpackV, die noch zahlreiche Lücken für Trittbrettfahrer zuließ, greift das Verpackungsgesetz konsequenter durch und schließt bislang offene Lücken. Ziel ist es die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren und einen fairen Wettbewerb zu garantieren. Im Vergleich zur Verpackungsverordnung wurden mit dem Verpackungsgesetz folgende Neuerungen eingeführt:
- Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die entscheidet welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind und das Verpackungsregister LUCID führt.
- Registrierungspflicht bei der ZSVR
- Datenmeldepflicht bei der ZSVR
- Sukzessive Steigerung der Recyclingquoten
Das Verpackungsgesetz: Welche Ziele, welche Pflichten?
Konkret sind die Ziele: Verpackungsabfälle vermeiden, das Umsteigen auf recycelbare, ökologischere Materialien und die Erhöhung der Recyclingquote generell. Also im Grunde nichts Neues. Das VerpackG verpflichtet u.a. die Hersteller, für den gesamten Lebenszyklus der Verpackungen die Verantwortung zu übernehmen. Für die überwältigende Mehrheit von Verpackungsherstellern, Händlern und Verbrauchern ist die Vermeidung von Abfällen und das Recyclen der Verpackungen, die sich nicht vermeiden lassen, längst eine Selbstverständlichkeit. Neu ist aber, dass mit dem Verpackungsgesetz und der Einführung einer „Zentralen Stelle“, bei der sämtliche Registrierungen zusammenlaufen, Schlupflöcher für sogenannte „Schwarze Schafe“ geschlossen werden.
Das neue Verpackungsgesetz bewirkt daher vor allem auch eines: Gerechtigkeit!
Das Verpackungsgesetz reagiert nicht nur auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit im Zuge der Verpackungsverordnung, sondern setzt sich zusätzlich eine wesentliche Erhöhung der Recyclingquoten für Verpackungsmaterialien zum Ziel.
Diese Quotensteigerung soll bis 2022 in zwei Stufen erfolgen und sieht u. a. für Glas eine 15-prozentige Steigerung auf 90 Prozent vor. Für die werkstoffliche Verwertung von Kunststoffen liegt der Zielwert bei 63 Prozent (aktuell sind es 36 Prozent) und für Papier, Pappe und Karton sollen die Recyclingquoten von 70 auf 90 Prozent steigen.
Was fällt unter das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz schreibt die Verpackungslizenzierung für Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen vor. Produzent:innen und Händler:innen sind demnach dazu verpflichtet, ihre Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen (Versand-, Produkt-, Serviceverpackungen) kostenpflichtig bei einem dualen System zu lizenzieren (Systembeteiligung) und so ihrer erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: „Extended Producer Responsibility“, kurz „EPR“) nachzukommen.
Hersteller können sein:
- Hersteller von Produkten, die produzieren und das Produkt verpacken
- Handelsunternehmen, wenn sie Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt und diese nur mit dem Namen/der Marke des Unternehmens gekennzeichnet ist und an das Handelsunternehmen abgegeben wird
- Importeure, wenn sie die Verantwortlichen für die Ware beim Grenzübertritt sind
- Versand- und Onlinehändler, die eine Versandverpackung erstmals mit Ware befüllen
Das Verpackungsgesetz betrifft sowohl Unternehmen mit Sitz in Deutschland als auch jene mit Sitz im Ausland, wenn sie Ware in Deutschland verkaufen.
Zusätzlich ist die Registrierung und Datenmeldung bei der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtend. Sie müssen alle drei Pflichten erfüllen, um rechtskonform aufgestellt zu sein:
(Eine übersichtliche Zusammenfassung gibt es von lizenzero, einem der dualen Systeme für die Verpackungslizensierung)
Was macht die ZSVR?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist das Kontrollorgan für die rechtmäßige Befolgung der VerpackG-Vorgaben. Hier laufen alle Informationen gebündelt zusammen – sowohl seitens der verpflichteten Händler als auch seitens der dualen Systeme. Um diesen Informationsfluss zu gewährleisten, fordert das Verpackungsgesetz die Erfüllung zweier Pflichten:
- Registrierungspflicht: Die Registrierung bei einer zentralen Stelle (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) muss bereits seit 2018 erfolgen. Der Registrierungsprozess erfolgt online unter www.verpackungsregister.org anhand
- Vorläufige Registrierungsnummer
- Beteiligungsvertrag mit dualem System (neu oder aktualisieren)
- Bestätigung der Systemteilnahme
- Erklärung der Beteiligung online
- Vergabe der endgültigen Registrierungsnummer
- Datenmeldepflicht: Es werden regelmäßige Datenmeldungen sowie (wie bisher auch schon) ein Beteiligungsvertrag mit einem dualen System erforderlich. Der Beteiligungsvertrag (des Kunden) für das Duale System kann nur mit einem behördlich festgestellten Unternehmen getätigt werden. Eine Liste dieser Unternehmen finden Sie zum Beispiel bei der IHK Stuttgart. Die Pflicht zur Beteiligung („Lizenzierung“) der Verpackungsmengen per „Lizenzentgelt“ bei einem dualen System (z. B. bei Interseroh über den Onlineshop für Verpackungslizenzierung „Lizenzero “) galt schon während der Verpackungsverordnung. Die Erfüllung der Vorgabe kann nun jedoch mithilfe der Zentralen Stelle und ihrer Kontrollmechanismen deutlich besser nachprüft werden. Achtung: Nichtbeachtung der Vorgaben können mit Verkaufsverboten sowie hohen Geldbußen von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.
Sind die beiden Punkte berücksichtigt, sind die Kunden in der Lage Ihre Datenmeldungen abzugeben.
Welche Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetzt gilt in Deutschland für alle Verpackungen die mit Ware befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht oder importiert werden. Lizenzierungspflichtig sind die folgenden Materialien:
- Verkaufsverpackungen wie Folie um eingeschweißte Produkte wie CD’s
- Umverpackungen wie Getränkegebinde
- Serviceverpackungen, z.B. Einweggeschirr
- Versandverpackungen wie Kartons, Luftpolsterfolie und Umschläge
Erstinverkehrbringer und Händler von B2B-ähnlichen Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und dem ordentlichen Recycling zuführen. Dies gilt auch für Mehrwegverpackungen. Endverbraucher müssen darüber informiert werden. Außerdem gelten Nachweispflichten.
Wann muss ich meine Verpackung lizensieren?
Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-artigen Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab Juli 2022 für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können hierzulande einen Bevollmächtigten beauftragen.
Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber (Händler) von B2B-ähnlichen Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und einer ordentlichen Verwertung zuführen. Dies gilt neuerdings auch für Mehrwegverpackungen. Endverbraucher müssen darüber informiert werden. Außerdem gelten Nachweispflichten.
Eine kumulierte Auflistung dieser Informationen für die von Ihnen bei RAJA erworbenen Verpackungen schicken wir Ihnen gerne auf Wunsch jederzeit zu (per Fax, E-Mail oder per Post); natürlich auch eine komplette Übersicht zum Jahresende.
Das Verpackungsgesetz – kurz und anschaulich erklärt im Video
Was müssen Onlinehändler beachten? Und was ändert sich für den Handel? Interseroh veranschaulicht die wichtigsten Fakten zum Thema Verpackungsgesetz anhand von zwei einfachen Beispielen. Dürfen wir vorstellen: Sören vom e-Commerce Start-up „Versendikus“ und Wolfram, der Winzer aus der Pfalz🙂
Weitere Informationen finden Sie unter: https://verpackungsgesetz-info.de/
Was besagt die Europäische Verpackungsverordnung?
Konkret zielt die EU-Verpackungsverordnung (kurz PPWR (Proposal on Packaging and Packaging Waste Regulation)) darauf ab, Verpackungen bis zum Jahr 2030 besser recycelbar und wiederverwendbar zu machen.
Durchschnittlich produziert jeder Europäer jährlich beinahe 180 kg an Verpackungsabfällen. Dabei stellen Verpackungen einen der größten Verbraucher von frischen (unrecycelten) Materialien dar: Ganze 40% der Kunststoffe und 50% des Papiers werden in der EU für Verpackungen genutzt. Ohne entsprechende Gegenmaßnahmen wird der Anteil an Verpackungsmüll in der EU bis 2030 um weitere 19 % steigen, wobei Kunststoffverpackungen sogar um 46 % zunehmen werden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wird aktiv nach nachhaltigen Lösungen für dieses Problem gesucht.
Des Weiteren gibt es EU-weit auf Länderebene sehr unterschiedliche Herangehensweisen und Vorschriften für den Umgang, Reduzierung und Recycling von Verpackungen. Dabei sind einige Länder Vorreiter und andere Nachzügler, was vor allem die Recyclingquote angeht. International agierende Händler stehen zudem vor der Herausforderung, allen Regelungen in den Ländern zu entsprechen, in denen sie aktiv sind. Dies gilt auch für Online-Händler, die ins Ausland versenden. Der neue EU-Vorschlag über Verpackungsabfälle soll diese EU-weiten Herangehensweisen auf einem höheren Standard harmonisieren und vereinfachen.
Kreislaufwirtschaft im Mittelpunkt
Im Mittelpunkt steht dabei der Gedanke der Kreislaufwirtschaft: Die Verpackungen von heute sollen auch als Verpackungen von morgen dienen können. Außerdem werden Maßnahmen zur Verringerung von Verpackungsabfällen und zur Verringerung der Komplexität von Verpackungsmaterialien erwogen. Zum Beispiel durch eine bessere Trennung von Plastik und Papier.
- Das Hauptziel ist eine Reduzierung des Verpackungsmülls um 15% pro Mitgliedsstaat und Kopf bis 2040 (im Vergleich zu 2018). Würde an der jetzigen Entwicklung und Rechtsvorschriften nichts verändert werden, wäre das Abfallaufkommen bei Verpackungen in der EU bis 2040 um ca. 37 % höher.
- Um die Wiederverwendung bzw. das Nachfüllen von Verpackungen zu fördern, müssen Unternehmen den Verbrauchern einen bestimmten Prozentsatz ihrer Produkte in wiederverwendbaren oder nachfüllbaren Verpackungen anbieten, z. B. Take-Away Essen oder E-Commerce-Lieferungen. Ferner werden einige Verpackungsformate genormt und eine klare Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen vorgeschrieben.
- Unnötige Verpackungen wie z. B. Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse, kleine Tüten für Zucker oder Ketchup in Restaurants oder Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels sollen verboten werden.
- Verpackungen sollen bis 2030 uneingeschränkt recyclingfähig werden. Um das zu erreichen, werden unter anderem Kriterien für die Gestaltung von Verpackungen vorgeschrieben und verbindliche Pfandsysteme für Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen eingeführt. Zudem soll festgelegt werden, welche Verpackungsarten kompostierbar sein müssen, damit Verbraucher sie in den Biomüll werfen können.
- Darüber hinaus wird es verbindlich vorgeschriebene Recyclinganteile geben, die die Hersteller in neue Kunststoffverpackungen aufnehmen müssen. Das soll dazu beitragen, recycelten Kunststoff zu einem wertvollen Rohstoff zu machen, wie das Beispiel der PET-Flaschen im Kontext der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel zeigt.
Wann tritt die Verordnung in Kraft?
Die EU- Umweltminister haben Ende 2023 das Gesetz zum Verpackungsmüll beschlossen nun müssen nur noch Parlament und der Rat die Vereinbarung formell genehmigen, bevor sie in Kraft treten kann. Eine solche Verordnung ist eine gleichwertige und verbindliche Vorgabe für alle EU-Mitgliedstaaten, um einheitliche Regeln für den gesamten Markt zu schaffen. Sobald der PPWR in Kraft ist, wird er auch alle Einzelhändler im E-Commerce Bereich betreffen.
Glücklicherweise schneidet der Verpackungsmarkt in Deutschland bereits recht gut ab. Viele Anforderungen aus der Gesetzgebung wurden in den letzten Jahren proaktiv in Angriff genommen. Ein weiterer Vorteil: Viele der zukunftssicheren, umweltfreundlichen Verpackungen finden Sie bereits im RAJA-Sortiment – denn als Pionier des ökologischen Wandels, stehen wir gerne in der ersten Reihe. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie RAJA Sie schon jetzt auf das Europäische Verpackungsgesetz vorbereiten kann.
Welche Verpackungen entsprechen der europäischen Verpackungsverordnung?
Verpackungen oder Packungen, die nicht dem europäischen Verpackungsgesetz entsprechen, dürfen in Zukunft nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für E-Commerce-Unternehmen bedeutet dies also einen zusätzlichen Punkt, den es zu beachten gilt. Spüren Sie als Website-Betreiber plötzlich den heißen Atem im Nacken? Kein Grund zur Sorge! Im Folgenden stellen wir Ihnen einige RAJA-Verpackungen vor, mit denen Sie die meisten Anforderungen des PPWR bereits vorwegnehmen können.
1. Wählen Sie Verpackungen mit einem Circular-Design
PPWR-Anforderung: Das Kreislauf-Prinzip spielt eine große Rolle. Verpackungen, die sich leicht sortieren und innerhalb eines Abfallstroms recyceln lassen, werden bevorzugt. Dies wird auch als Monomaterialverpackung bzw. Einstoffverpackung bezeichnet: Eine Verpackung, die bspw. vollständig aus Papier und Pappe besteht, kann einfach sortiert und zu einem neuen Papierprodukt verarbeitet werden. So lässt sich der Rohstoffkreislauf leicht(er) schließen. Papier ist in dieser Hinsicht hervorragend, wie seine hohe Recyclingquote in Europa beweist (ca. 85 % in Deutschland und ca. 89% in Österreich). RAJA bietet eine riesige Bandbreite an Produkte an, die vollständig aus Papier, Karton oder PET bestehen. Damit verbessern wir die kurzfristige Kreislauffähigkeit der meisten Verpackungen. Diese Verpackungen sind das Ergebnis ständiger Innovation und einer engen Abstimmung mit unseren Lieferanten. Für fast jede traditionelle Verpackung können wir heute schon eine Alternative aus Papier oder recyceltem Plastik anbieten:
2. Wählen Sie recycelte Materialien
Anforderung des PPWR: Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen neue Recycling-Grenzwerte erfüllen. Wie hoch diese Schwellenwerte genau sind, hängt von der Art der Verpackung ab. Für Kunststoff bedeutet dies zum Beispiel, dass jede Verpackung einen Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklaten enthalten muss. Dabei handelt es sich um Kunststoff, der aus recycelten Haushaltsabfällen gewonnen wird. Bei der Auswahl von Kunststoffverpackungen ersetzt RAJA zunehmend reines Neumaterial durch recyceltes Material. Insgesamt handelt es sich bereits um rund 500 Kunststoffprodukte, von Tüten über Luftpolsterfolie bis hin zu Luftkissen. Unser Ziel ist es, die Nachfrage nach diesem Rohstoff durch einen hohen Anteil an recyceltem Kunststoff in unseren Produkten zu steigern. Eine höhere Nachfrage nach recyceltem Kunststoff erhöht auch den Anreiz, Kunststoff wirklich gut zu sortieren. Damit sind wir dem gesetzlichen Rahmen, der jetzt gilt, um viele Jahre voraus.
Bei RAJA entscheiden wir uns bewusst für recyceltes Plastik, das völlig transparent ist. Warum eigentlich? Oft sieht man Luftpolsterfolien oder Tüten, denen der Hersteller einen grünen Farbstoff beigefügt hat. Dieses grüne Aussehen macht den Verbrauchern deutlich, dass der Kunststoff ganz (oder teilweise) aus recyceltem Material hergestellt ist. Der Nachteil dabei ist, dass der Kunststoff später schwieriger wieder zu recyceln ist. Der grüne Farbstoff „verschmutzt“ nämlich den Prozess. Wenn Sie also umweltbewusst sind, sollten Sie immer Verpackungen aus recyceltem Kunststoff wählen, die vollständig transparent sind.
Ebenso wichtig in dieser Geschichte sind unsere Produkte aus Recyclingpapier und -karton. Praktisch jeder Faltkarton aus Wellpappe von RAJA enthält einen hohen Anteil an recyceltem Material (im Durchschnitt 70 %). Bei der Auswahl neuer Produkte ist dieser Recyclinganteil für uns immer ein wichtiger Faktor. Auf diese Weise nehmen wir schon heute die Anforderungen von morgen vorweg. Außerdem lassen sich Verpackungsmaterialien aus Papier nach dem Gebrauch leicht sortieren. Wussten Sie übrigens, dass Karton bis zu 10 Mal recycelt werden kann? Wenn die Kartons einmal abgeschrieben sind, können sie leicht zu z. B. Toilettenpapier oder Zeitungspapier verarbeitet werden.
3. Vermeiden Sie unnötigen Verpackungsraum
Forderung des PPWR: Zu große Verpackungen adé! Das Europäische Verpackungsgesetz verlangt, Gewicht und Volumen einer Verpackung auf ein Minimum zu beschränken – ohne die Sicherheit und Funktionalität der Verpackung zu beeinträchtigen. Mit anderen Worten: Es dürfen keine Verpackungen mit unnötigen Zwischenräumen, wie z. B. doppelten Wänden oder doppelten Böden, vermarktet werden, um ein größeres Produktvolumen vorzutäuschen. Nach der Einführung des Gesetzentwurfs werden maximal 40 Prozent leerer Verpackungsraum für Sammelverpackungen oder E-Commerce-Verpackungen erlaubt sein.
Unter dem Motto „Jedes Produkt verdient eine maßgeschneiderte Verpackung“ kann man bei RAJA aus einem Sortiment von 1.250 Kartongrößen und 1.300 Beutelgrößen wählen. So gibt es für jede Art von Produkt eine perfekt passende Verpackung. Das Ergebnis? Weniger leerer Verpackungsraum und weniger überschüssiges Polstermaterial. RAJA befürwortet auch die Verwendung von Versandtaschen als Ersatz für einen Karton. Polsterumschläge bieten einen guten Schutz für empfindliche Produkte und sind viel kompakter als Kartons. Sie sparen also sowohl Verpackungsmaterial als auch Transportkosten (= je kompakter Sie verpacken, desto weniger Transportvolumen beanspruchen Sie).
Sollten Sie doch einen Karton benötigen bzw. bevorzugen, können Sie einen höhenvariablen Karton wählen. Oder Sie finden die Verpackung, die perfekt zu Ihrem Produkt passt:
4. Verpackungen für den E-Commerce häufiger wiederverwenden und wiederbefüllen
Forderung des PPWR: Neben dem Recycling spielen die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen eine wichtige Rolle. Der Gesetzentwurf enthält klare Vorgaben für die Gestaltung von Mehrwegverpackungen und die Häufigkeit ihrer Wiederverwendung. Nach dem Europäischen Verpackungsgesetz müssen ab 2030 10 % der Verpackungen im E-Commerce (Non-Food) wiederverwendbar sein. Bis 2040 soll dieser Anteil sogar auf 50 % aller Verpackungen erhöht werden. Das bedeutet, dass wir als Unternehmen nach einem neuen Weg suchen müssen, um mit Verpackungen umzugehen… Um die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen zu gewährleisten, müssen wir in der Lage sein, die Rückführungslogistik in ausreichendem Umfang anzupassen. Die Branche arbeitet hinter den Kulissen hart daran, diesen blinden Fleck auf der Landkarte zu füllen. Unter anderem durch den Green Deal möchte RAJA einer der ersten Akteure sein, der sich an diesem Projekt beteiligt.
RAJA arbeitet aktiv an neuen Lösungen, um Verpackungen auf den Markt zu bringen, die ausreichend stabil, leicht biegsam und kompakt sind, um zurückgegeben zu werden. Vorzugsweise ist diese Art von Verpackung auch erneuerbar und recycelbar. Unser besonderes Augenmerk gilt dabei den Innovationen aus Karton.
Dank all dieser Anstrengungen können wir bei RAJA dafür sorgen, dass in der gesamten Produktions- und Nutzungskette viel weniger reine Rohstoffe benötigt werden und die Menge an nicht wiederverwertbarem Verpackungsmüll deutlich reduziert wird. Damit leisten wir unseren Beitrag zu einer Kreislaufwirtschaft und reduzieren gemeinsam mit unseren Kunden den Druck auf den Gesamtrohstoffverbrauch.