Seit dem 01. Januar 2019 wurde die Verpackungsverordnung abgelöst vom Verpackungsgesetz (VerpackG). Seitdem ist das Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen, die nicht gemäß der Gesetzesvorgaben lizenziert sind, ordnungswidrig. Doch was genau hat sich verändert? Was ist gleich geblieben? Und am wichtigsten: Welche Aufgaben ergeben sich für betroffene Händler und Hersteller?
Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ist gleichzeitig die bis Ende 2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) außer Kraft getreten. Gegenüber der VerpackV, die noch zahlreiche Lücken für Trittbrettfahrer zuließ, greift das Verpackungsgesetz konsequenter durch. Hierauf beziehen sich auch die grundlegendsten Neuerungen:
- Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
- Registrierungspflicht bei der ZSVR
- Datenmeldepflicht bei der ZSVR
- Sukzessive Steigerung der Recyclingquoten
Was heißt das denn jetzt für mich? Muss ich aktiv werden? Was ändert sich konkret?
Konkret sind die Ziele: Verpackungsabfälle vermeiden, das Umsteigen auf recycelbare, ökologischere Materialien und die Erhöhung der Recyclingquote generell. Also im Grunde nichts Neues. Für die überwältigende Mehrheit von Verpackungsherstellern, Händlern und Verbrauchern ist die Vermeidung von Abfällen und das Recyclen der Verpackungen, die sich nicht vermeiden lassen, längst eine Selbstverständlichkeit. Neu ist aber, dass mit dem Verpackungsgesetz und der Einführung einer „Zentralen Stelle“, bei der sämtliche Registrierungen zusammenlaufen, Schlupflöcher für sogenannte „Schwarze Schafe“ geschlossen werden.
Das neue Verpackungsgesetz bewirkt daher vor allem auch eines: Gerechtigkeit!
Auch wir machen uns seit Bekanntwerden der anstehenden Änderungen über deren Inhalte schlau, mit dem Ergebnis, dass für diejenigen, die das Thema bislang ohnehin mit Konsequenz betrieben haben, keine tiefgreifenden Änderungen anstehen. Hier in Kürze die Schritte, zu beachten sind:
Zentrale Stelle für mehr Transparenz
Die erste Neuerung ist die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Zur Kontrolle der rechtmäßigen Befolgung der VerpackG-Vorgaben, hat das neue Gesetz das Kontrollorgan Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Hier laufen alle Informationen gebündelt zusammen – sowohl seitens der verpflichteten Händler als auch seitens der den dualen Systeme. Um diesen Informationsfluss zu gewährleisten, fordert das Verpackungsgesetz die Erfüllung zweier neuer Pflichten:
- Vorläufige Registrierungsnummer
- Beteiligungsvertrag mit dualem System (neu oder aktualisieren)
- Bestätigung der Systemteilnahme Erklärung der Beteiligung online
- 2019: Vergabe der endgültigen Registrierungsnummer
Erstinverkehrbringer ist Lizenznehmer
Wir können Ihnen die Lizenzierung Ihrer Verpackungen leider nicht abnehmen. Da der Gesetzgeber eindeutig den „Erstinverkehrbringer“ (derjenige, der mit Ware befüllte Verpackungen an den Endverbraucher sendet) zur Lizenzierung verpflichtet, darf Rajapack für Ihre Verkaufsverpackungen nicht Lizenznehmer werden. Wir unterstützen Sie aber wo wir können, damit für Sie der Aufwand mit den Neuerungen des Verpackungsgesetz so gering wie möglich bleibt.Unser Service exklusiv für Sie
Eine kumulierte Auflistung dieser Informationen für die von Ihnen bei RAJA erworbenen Verpackungen schicken wir Ihnen gerne auf Wunsch jederzeit zu (per Fax, E-Mail oder per Post); natürlich auch eine komplette Übersicht zum Jahresende.
Noch unsicher? Bin ich lizenzierungspflichtig oder nicht?
BellandVision hat einen sehr hilfreichen Fragebogen zusammengestellt. Sind Sie Inverkehrbringer? Verkaufen Sie Ihre Produkte ausschließlich im Ausland? Sind Sie Hersteller oder Händler? Drucken Sie auf Ihre Verpackung Ihren Namen und Ihre Marke? Handelt es sich um Verkaufsverpackung, Umverpackung oder Transportverpackung (Begrifflichkeiten werden jeweils erklärt!)? Gelangen die Verpackungen zum überwiegenden Teil zum privaten Endverbraucher oder eher zum gewerblichen Endverbraucher?Sukzessive Steigerung der Recyclingquoten
Das Verpackungsgesetz reagiert nicht nur auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit im Zuge der Verpackungsverordnung, sondern setzt sich zusätzlich eine wesentliche Erhöhung der Recyclingquoten für Verpackungsmaterialien zum Ziel.Diese Quotensteigerung soll bis 2022 in zwei Stufen erfolgen und sieht u. a. für Glas eine 15-prozentige Steigerung auf 90 Prozent vor. Für die werkstoffliche Verwertung von Kunststoffen liegt der Zielwert bei 63 Prozent (aktuell sind es 36 Prozent) und für Papier, Pappe und Karton sollen die Recyclingquoten von 70 auf 90 Prozent steigen.
Und was bleibt gleich?
Die Pflicht zur Beteiligung („Lizenzierung“) der Verpackungsmengen per „Lizenzentgelt“ bei einem dualen System (z. B. bei Interseroh über den Onlineshop für Verpackungslizenzierung „Lizenzero “) galt schon während der Verpackungsverordnung. Die Erfüllung der Vorgabe kann nun jedoch mithilfe der Zentralen Stelle und ihrer Kontrollmechanismen deutlich besser nachprüft werden. Achtung: Nichtbeachtungen der Vorgaben können mit Verkaufsverboten sowie hohen Geldbußen von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.
Das Verpackungsgesetz – kurz und anschaulich erklärt im Video
Was müssen Onlinehändler beachten? Und was ändert sich für den Handel? Interseroh veranschaulicht die wichtigsten Fakten zum Thema Verpackungsgesetz anhand von zwei einfachen Beispielen. Dürfen wir vorstellen: Sören vom e-Commerce Start-up „Versendikus“ und Wolfram, der Winzer aus der Pfalz🙂
Weitere Informationen finden Sie unter: https://verpackungsgesetz-info.de/