Wer haftet für Transportschäden und wie kann man sie vermeiden?

12 min lesen 17 März 2016
Laut dem Gesamtverband der Versicherer (GDV) mussten die Versicherer in den vergangenen Jahren im Schnitt ca. 1,3 Mrd € für Transportschäden bezahlen! Da stellt sich die Frage, wer haftet eigentlich, wenn beim Transport Ware beschädigt wird oder verloren geht? Aufgrund der vielen „Beteiligten“ im Transport eine durchaus komplexe Frage. Welche Rechten und Plichten hat der Käufer, der Verkäufer, der  Transportdienstleister, der Fahrer bzw. der Fahrzeughalter? Und wie lassen sich Transportschäden vermeiden?

Was ist ein Transportschaden?

Ein Transportschaden liegt dann vor, wenn die Ware während des Transports, also auf dem Weg vom Absender zum Empfänger beschädigt worden ist. Transportschäden bezeichnen immer eine Beschädigung der transportierten Ware. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Transportschäden:

  • Offensichtlicher Transportschäden: die Verpackung ist beschädigt und die beschädigte Ware ist auf den ersten Blick erkennbar
  • Verdeckte Transportschäden: die Verpackung (Karton oder Palette) ist von außen unbeschädigt, nach dem Öffnen wird jedoch deutlich dass die Ware beschädigt ist

Egal um welche Art des Transportschadens es sich handelt, letztlich stellt sich immer die Frage, wer ersetzt den Schaden?

Wer haftet für Transportschäden?

Wer haftet denn nun für Schäden bei der Beförderung von Waren mit dem LKW? Potentiell verantwortlich: Der Absender, der Verlader, der Fahrzeugführer und zu guter Letzt der Fahrzeughalter. Wer der Verantwortliche für den Schaden ist muss zunächst geklärt werden, ob und unter wessen Verantwortung der Schaden während des Transports entstanden ist.

Was sind die Pflichten des Absenders?Wer haftet bei Transportschäden

Der Absender hat nach § 411 HGB die Pflicht, das Gut (…) so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Weiter geht aus dem Gesetz (und aus dem gesunden Menschenverstand) hervor: Der Absender hat also die Pflicht, das Gut in (Container) oder auf  einem Ladungsträger (Palette) beförderungssicher zu stauen und zu sichern und, falls nötig, zu kennzeichnen.

Leider sind in der Praxis auch bei äußerlich unversehrter Verpackung Transportschäden nicht generell auszuschließen. Mangelnder Polsterschutz oder unsachgemäße Handhabung während des Transportweges können zur Folge haben, dass der Inhalt der Lieferung beschädigt ist. Daher empfiehlt es sich immer, die Ware direkt bei Erhalt zu prüfen um eventuelle Schäden sofort auf den Frachtpapieren vermerken zu können. Auch umgekehrt ärgerlich: Sie haben Ware versendet und erhalten erst Wochen später eine Reklamation wegen vermeintlichen Transportschäden. Wer muss dann für die Schäden aufkommen?

Im Handelsgesetzbuch (HGB) widmen sich dieser Frage der Haftung bei Transportschäden die Paragraphen 425, 426 und 427:

  • Haftung nach § 425 HGB: Bei Warenbeschädigungen, die auf dem Transportweg entstanden sind, haftet der Frachtführer. Allerdings ist zu prüfen, ob  Absender oder Empfänger möglicherweise mit für den Schaden verantwortlich sind, zum Beispiel wenn bei der Warenannahme durch Verschulden eines eigenen Mitarbeiters etwas zu Bruch geht.
  • Haftung nach § 426 HGB: § 426 HGB dagegen schränkt die Haftung des Frachtführers wieder ein. Trifft ihn nämlich nachweislich für die entstandenen Transportschäden keine Schuld, zum Beispiel bei einem nicht von ihm verschuldeten Verkehrsunfall während des Transports, ist er nicht haftbar.
  • Haftung nach § 427 HGB: Auch § 427 schränkt die Haftung des Frachtführers weiter ein. Hier werden unter dem Überbegriff der besonderen Haftungsausschlussgründe auch sehr konkrete Beispiele genannt. Darunter: Mangelnde oder falsche Verpackung sowie eine ungenügende Warenkennzeichnung.
Haftung des Frachtführers
Grundsätzlich haftet ein Frachtführer nur für solche Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung der Waren entstanden sind – juristisch: die Obhutsphase. Der entstandene Schaden muss als solcher auch festgestellt werden. Deshalb gilt: Prüfen Sie die angelieferte Ware immer sofort auf eventuelle Beschädigungen.
Quelle: wirtschaftswissen.de/.

Wer ist für die Transport- bzw. Ladungssicherung zuständig?

Hier handelt es sich tatsächlich um eine „Grauzone“: Rechtlich ist der Absender auch noch für die Verladung der Palette auf den LKW zuständig – in der Praxis übernimmt hier jedoch in den meisten Fällen bereits der Spediteur, mit Hubwagen und/oder Hebebühne. Falls der Verlader jedoch Mängel bemerkt, muss er darauf hinweisen und  direkt Anweisungen zur Korrektur geben.

Die Ladungssicherung schließlich liegt auch rechtlich in der Verantwortung des LKW-Fahrers als Frachtführer. Er muss also verhindern, dass die Paletten auf der Ladefläche herumrutschen oder, im schlimmsten Fall, sogar umkippen kann – und zwar vor Fahrtantritt sowie, falls nötig, auch unterwegs durch zum Beispiel nachzurren der Spanngurte.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Ladungsvorschriften und die Verantwortung der Fahrzeugführer:

Straßenverkehrsordnung (StVO) § 22 Ladung
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können
Straßenverkehrsordnung (StVO) § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
Achtung!
Die StVO gilt sowohl für PKW- als auch für LKW-Fahrer, Verstöße werden mit hohen Bußgeldern und Punkten in Flensburg bestraft.

Was sind die Pflichten des Fahrzeughalters?

Der Fahrzeugführer ist jedoch abhängig vom Fahrzeughalter. Die Pflicht des Fahrzeughalters (der Spedition) besteht nämlich darin, ein für die jeweilige Fracht geeignetes Transportfahrzeug sowie die geeigneten Transportsicherungsmittel zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise die nötigen Zurrpunkte im LKW.

  • Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) schreibt die regelmäßige Sicherheitsprüfung für Nutzfahrzeuge (darunter fallen: Busse mit mehr als 8 Sitzen, LKWs ab 7,5 t und Anhänger mit über 10 t Gesamtgewicht) und die DGVU (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) für Nutz- bzw. Fuhrparkfahrzeuge (Pool- und Dienstfahrzeuge) eine jährliche Überprüfung auf sogenannte Betriebssicherheit vor. Darunter fallen genau vorgeschriebene Prüfpunkte für z.B. Zustand der Lichtanlagen, der Bremsen oder Reifen, aber auch die Ladungssicherung. Dabei werden diese Punkte überprüft:
    • Ladungssicherungseinrichtungen (z.B. Zurrpunkte)
    • Ladungsverteilung (z.B. Achslasten)
    • Ladungssicherung
    • Befestigung von Wechselbrücken, Containern, Kipp- und Absetzbehältern
    • Zweifache Sicherung der Wechselbrückenstützen
    • Ersatzradunterbringung
    • Absperreinrichtungen
    • Verschlusseinrichtungen

Als Hilfe für die Auswahl der ‘richtigen’ Methode zur Ladungssicherung gibt es Richtlinien und Empfehlungen, die auch vor Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zur Klärung  herangezogen werden:  zum einen die entsprechenden DIN-Normen sowie die VDI-Richtlinien 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ geregelt

Ladungssicherung wird häufig vernachlässigt
Nach Erhebungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der über Jahre zusammen mit der Polizei Lastwagen auf den Autobahnen kontrollierte, ist die Ladung sogar in 70 Prozent der Fälle nicht richtig oder – was noch häufiger vorkommen soll – gar nicht gesichert. Diese und mehr Zahlen: gosslar-institut.de

Wer trägt im B2B-Geschäft die Transportgefahr?

In diesem Fall liegt die Gefahr beim (gewerblichen) Käufer. § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass die Transportgefahr auf den (gewerblichen) Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Wird die Ware auf dem Weg zum (gewerblichen) Kunden beschädigt, kann dieser keinen Ersatz verlangen. (Nachzulesen auch bei der IHK Leipzig).

Wer trägt im B2C-Geschäft die Transportgefahr?

Hier liegt die Gefahr beim Versender. Die Regelung des § 447 BGB gilt nicht für den sogenannten Verbrauchsgüterkauf, bei dem der Verbraucher beim Versender (Unternehmer) Produkte kauft (§ 474 Abs. 2 BGB). Hier trägt der Unternehmer stets das Transportrisiko. Der Verbraucher kann Ersatz verlangen, wenn die Ware auf dem Weg beschädigt wird oder verloren geht. Hiervon können auch keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (§ 475 Abs. 1 BGB). (Nachzulesen auch bei der IHK Leipzig)

Was droht bei nicht ausreichend gesicherter Ware?

Schlecht gesicherte Ware beim Transport ist nicht nur unfassbar gefährlich, sondern kann auch teuer werden – auch wenn es „gut geht“: Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht zum Beispiel bei nicht vor­schrifts­gemäß gesi­cherter Ladung im LKW eine grundsätzliche  Gefährdung anderer und berechnet 75,- Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Welche Möglichkeiten der Transportüberwachung gibt es?

Es ist unter Umständen ein langer Zeitraum und eine lange Strecke, die die Produkte „in fremden Händen“ verbringen. Neben einer guten Verpackung mit Polsterschutz sowie der sorgfältigen Auswahl geeigneter Dienstleister kann eine Transport- und Versandkennzeichnung der Verpackung hier einen Unterschied machen: Hinweis- und Warnetiketten geben Hinweise auf den Inhalt und auf die sachgemäße Behandlung.

Kommt ein Versandstück äußerlich beschädigt an, liegt die Sache auf der Hand: Hier ist beim Transport etwas schief gegangen. Auch die Frage der Haftung ist damit relativ leicht beantwortet. Nicht immer sieht man aber eine unsachgemäße Behandlung direkt auf den ersten Blick. Vermeintlich unversehrte Pakete sind keine Garantie für eine einwandfreie Lieferung. Wer nicht jedes Paket direkt bei Empfang öffnen und den Zustand der Lieferung prüfen möchte, der sollte auf Indikatoren zurückgreifen.

Indikatoren zur Transportüberwachung zeigen Transportschäden an

Anhand der Shockwatch ® oder Tiltwatch ® Aufkleber am Packstück kann entlang der Transportkette protokolliert werden, ob und wann eine unsachgemäße Handhabung stattgefunden hat. Denn in den Indikatoren befindet sich ein kleines Präzisionsglasröhrchen mit roter Flüssigkeit. Durch Oberflächenspannung wird diese an einer mit Kunststoff abgedeckten und somit nicht sichtbaren Stelle im Röhrchen gehalten.

Wird eine vorher definierte Beschleunigung (beim Werfen, Kippen oder Fallenlassen des Packstücks) überschritten, reißt die Oberflächenspannung und die rote Flüssigkeit wird im gesamten Röhrchen sichtbar. So ist sofort nachweisbar, dass die Sendung einer Erschütterung ausgesetzt war, oder im Fall des Kippindikators einem Neigungswinkel von über 83° ausgesetzt wurde.
Damit der Shockwatch ® nicht zu früh oder zu spät auslöst, müssen Sie die Größe des Packstückes sowie das Gesamtgewicht ihres Packstückes kennen. Neben dem Shockwatch ® (geeignet für kleinere und eher leichte Packstücke) gibt es mit dem Shockwatch ® 2 auch die Variante für sehr schwere und große Packstücke bis 14t Gewicht und einer Größe von 305 m³. Diese Variante bietet einen weiteren Vorteil:

Verglichen mit dem Shockwatch ® Stoßindikatoren, die immer „aktiv“ sind, wird der Shockwatch ® 2 erst vor der Anbringung am Versandgut aktiviert. Dies ermöglicht einen unkomplizierten Transport zum Einsatzort und ein vereinfachtes Handling der Indikatoren vor dem Einsatz.

Aber nicht nur „ruppiges Verladen“ und damit einhergehende Schäden wie Stöße, Stürze oder das Kippen sensibler Ware kann während des Transports zu Problemen führen. Für viele Produkte sind Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen eine echte Gefahr. Anhand von Feuchtigkeitsindikatoren kann auf 10er-Schritte genau angezeigt werden, welche Luftfeuchtigkeit im Paket herrscht.

Oberstes Ziel: Transportschäden vermeiden

Der Sinn aller dieser Kennzeichnungen: Ein sehr sichtbar und großflächig markiertes Paket wird mit größerer Vorsicht behandelt. So eignen sich diese Indikatoren nicht nur zur Schadenserkennung, sondern besonders auch zur Schadensvermeidung, insbesondere für den Versand von elektronischen Geräten, medizinischen Geräten, Präzisionsgeräten, Glas- oder Keramikprodukten sowie Produkten aus dem Maschinenbau oder der Automobilindustrie. Eine gute Ladungssicherung lohnt sich immer und ist egal für wen der Beteiligten mit Sicherheit immer günstiger als durch falsche Verpackung und falsch gesicherte Ladung verursachte Transportschäden.

Unser Tipp: Richtig Verpacken!
Lassen wir doch mal gedanklich eine Palette mit 3 großen, übereinandergestapelten Kartons von der Spedition abholen.

Beförderungssicher im Sinne des LKW-Straßentransportes ist eine Ladung, wenn sie den Kräften einer Vollbremsung (0,8g) und den Kräften einer Ausweichbewegung (0,5g) widerstehen kann.

Für unsere Palette bedeutet dies, dass die Ladung zuverlässig mit der Palette verbunden werden muss. Und zwar so, dass Packstücke und Ladungsträger auch bei 0,8g nicht „eigene Wege“ gehen. (Im Eigentest lässt sich dies mit einem Kippwinkel von 38 Grad simulieren!) Man spricht von der Herstellung einer Ladungseinheit.

Mit unseren Praxistipps zur Ladungssicherung zeigen wir worauf es beim sichern der Ladung ankommt. In unseren Blogartikeln geben wir Tipps zum Verpacken und Palettieren. Damit am Ende eine stabile Ladungseinheit entsteht und Transportschäden vermieden werden:

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